Betäubungsmittelstrafrecht
Nach § 4 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bedarf der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte mit der Folge, dass derjenige, der sich ohne Erlaubnis am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt, nach dem BtMG strafbar macht.
Nicht nur Drogen wie GBL, die einen Verstoss gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) nach sich ziehen können, sondern die „Klassiker“ wie Cannabisprodukte ( Marihuana, Haschisch ), Kokain, Ecstasy, Heroin und LSD sind Drogen, mit welchen wir in unzähligen unserer anwaltlichen Tätigkeit Fällen befasst waren
Es geht hier micht nur um Mandanten, die Teil einer bandenmässig-organisierten Struktur
sind und im Handeln im Kilobereich handeln
Oftmals beraten wir Mandaten, die als blose Abnehmer neben Beruf oder Studium Cannabisprodukte für den Eigenkonsum erwerben, sich einer durchaus existenziellen Situation ausgesetzt sehen. Allein schon ein damit verbundener Fahrerlaubnisentzugs, kann berufliche Konsequenzen und damit auch persönliche nach sich ziehen.
Beim Kernbegriff des BtMG, nämlich des Handeltreibens, gibt es eine nahezu unüberschaubare Rechtsprechung, welche es für den Laien kaum ermöglicht, sich ohne Beratung eines Strafverteidigers bei der Polizei oder anderen Behörden einzulassen. Es geht hier nicht nur um das „Hochrechnen“ der in den letzten Jahren für den Eigenbedarf erworbenen Betäubungsmittel.
Auch schon eine etwas grössere, für den Eigenbedarf erworbene Menge an Betäubungsmitteln, kann die Grenze zur „nicht geringen Menge“ überschreiten, mit der Folge, dass schon 50g Gras keine Geldstrafe, sondern eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Die Rechtsprechung hat zu den verschiedensten Drogen Grammzahlen zu Grenze zur
„nicht geringen Menge“aufgestellt, welche sich nach dem reinen Wirkstoffgehalt richten,
also nicht nach der letztlich erworbenen Gesamtmenge.
Gerade das BtMG kennt eine Unzahl von Tatbeständen, die eine erhöhte Mindeststrafe nach sich ziehen, wie beispielsweise das Handeln mit BtM unter Mitführen einer Waffe, als Mitglied einer Bande oder das Einführen in das Bundesgebiet.
Die Verhängung einer Bewährungsstrafe ist hier alles andere als eine Selbstverständlichkeit. Andererseits ermöglicht das BtMG durch verschiedene Normen, eine milde Bestrafung zu erfahren.
Zum einen durch die „Kronzeugenregelung“ des § 31 BtMG oder aber auch durch die §§ 35, 36 BtMG,
welcher unter gewissen Voraussetzungen „Theraphie statt Strafe“ ermöglicht.
Neben entsprechender Fachkenntnis ist uns gegebenenfalls auch der Kontakt zu unseren Ansprechpartnern bei den Drogenberatungsstellen wichtig – im Laufe der Zeit haben sich hier wertvolle Strukturen ergeben.