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Jugendstrafrecht

Strafverteidigung in Jugendstrafsachen immer eine doppelte Verantwortung zu übernehmen:

Zum einen die juristischen Belange des Mandanten zu verfolgen. Zum andern aber – was in unserer Kanzlei ein stehender Begriff ist – die soziale Verantwortung für den Jugendlichen / Heranwachsenden ernst zu nehmen.

Anders als im Erwachsenenstrafrecht dreht sich im Jugendstrafrecht alles um den sogenannten Erziehungsgedanken, was oftmals nach einem Strafverfahren Ergebnisse nach sich zieht, die vielleicht nicht verallgemeinerungsfähig sind, aber mit starrem Blick auf den jungen Mandanten und seine persönliche Weiterentwicklung durchaus erzieherisch angemessen sind.

Zur Anwendung kommt Jugendstrafrecht immer dann wenn der Beschuldigte zwar schon strafmündig, mithin 14 Jahre alt ist, das 18. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat Bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren, den sogenannten Heranwachsenden, hängt die Anwendung von Jugendstrafrecht von vielen , zu bewertenden Einzelheiten ab, sodass diese Einzelfallbeurteilung immer ein Schwerpunkte der Strafverteidigung bildet.

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