Strafvollstreckung – und Vollzug
In diesem Verfahrensabschnitt gilt es, rechtskräftigen Entscheidung, mithin Strafen in ihrer Vollstreckung mitzugestalten.
Geldstrafen können möglicherweise abgearbeitet werden – bevor man sie ersatzweise in einer Justizvollzugsanstalt verbüßen muss.
Freiheitsstrafen können entweder im Gnadenwege verhindert oder in der Vollstreckung verkürzt werden, sei es durch Darlegung und Gestaltung eines positiven Vollzugsverlaufs, einer vorzeitigen – ausländerrechtlich bedingten - Abschiebung oder einer „Therapie statt Strafe“ gem. § 35 BtMG.
Auch hier ergeben sich vielfältige Gestaltungsspielräume.
Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder komplett aufzurollen und einen Justizirrtum sowie Unrecht zu beseitigen.
Das Wiederaufnahmeverfahren ist in drei Abschnitte unterteilt, nämlich die Zulässigkeitsprüfung ( § 368 StP0 ), die Begründetheitsprüfung ( §§ 369, 370 StPO ) und die neue Hauptverhandlung ( § 373 StPO ).
Der Strafverteidiger hat dabei ein eigenes Ermittlungsrecht. So kann er Zeugen ermitteln sowie Sachverständigengutachten einholen, ohne dass er freilich in unzulässiger Weise auf Beweismittel einwirken darf.
Ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren gehört zu den schwierigsten und arbeitsintensivsten Aufgaben der strafrechtlichen Tätigkeit überhaupt. In der Regel haben bereits ein oder zwei Gerichte im Rahmen von Berufungs- und Revisionsverfahren das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist die Wiederaufnahme zulässig und begründet.
Hier ist es unsere Aufgaben, Ihnen nach Auswertung aller Informationen ein realistisches Bild über die Erfolgsaussichten zu vermitteln und dann mit Nachdruck die notwendigen Schritte einzuleiten.