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Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren ist der erste Teil eines strafrechtlichen Verfahrens. Geführt wird es von der Staatsanwaltschaft und der Polizei, die gegen den Beschuldigten offen oder verdeckt ermitteln können.

 

Abhängig von dem im Raume stehenden Vorwurf können sich die Ermittlungsbehörden verschiedenster Methoden bedienen, um der „Erforschung der Wahrheit“ nachzukommen. Grundsätzlich kann zwischen offenen und verdeckten Maßnahmen unterschieden werden.

 

Zu zuletzt genannten Maßnahmen gehören Observationen, der Einsatz von – aus der Szene stammenden – Vertrauenspersonen oder verdeckten Ermittlern sowie auch „Lauschangriffe“ (Aufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes). Nicht zu vergessen ist die Telefonüberwachung, die nicht nur Gespräche am Telefon / während des Telefonats erfasst, sondern auch über die GEO- Datenüberwachung komplette Bewegungsbilder aufzeichnet.

Hier gilt es, die zugrunde liegenden richterlichen Beschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und gegebenfalls Verwertungsverbote der vermeintlich gewonnenen Beweisergebnisse für ein drohendes gerichtlichtes Verfahren geltend zu machen.

 

Im Gegensatz hierzu stehen die offenen Maßmahmen, die mit oder ohne verdeckten Ermittlungen dem Beschuldigten schließlich bekannt gemacht werden.

Dies kann im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung oder eines informellen Gesprächs geschehen, möglicherweise ist dem eine Razzia, eine Durchsuchung oder andere Maßnahmen vorausgegangen.

 

Hier sind oft nicht erst die Informationen, die nach einer „Beschuldigtenbelehrung“ gewonnen werden, verwertbar, sondern auch solche, die in einem schlichten Gespräch mit den Ermittlungsbeamten mitgeteilt werden.

 

Man kann es nicht deutlich genug sagen: was erst mal ausgesprochen wurde, wird in irgendeiner Form später in das Verfahren eingeführt und möglicherweise gegen den späteren Angeklagten verwendet.

 

In diesem Verfahrensstadium hat der Beschuldigte einen nicht zu unterschätzenden Nachteil, er weiß nicht, welchen Informationen den Ermittlungsbehörden bereits vorliegen. Eine an dieser Stelle ausgesprochene – und als solche enttarnte – Lüge belastet das gesamte weitere Verfahren, da sie die Glaubwürdigkeit immer wieder insgesamt in Frage stellen kann.

 

Letztlich gilt eine Regel, nämlich, 

 

„Schweigen ist Gold!“

 

Erst und nur der Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, sich über die Akteneinsicht ein Bild vom Informationsstand der Ermittlungsbehörden zu verschaffen. Eine Einlassung des Beschuldigten nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt in diesem Verfahrensstadium kann und darf niemals zum Vorwurf gemacht werden.

Notruf
 

Oftmals ergeben sich hier Aktenlagen, die es dem erfahrenen Strafverteidiger erlauben, ein Verfahren vorzeitig durch eine Einstellung zu beenden, wohingegen eine vorherige Einlassung des Mandanten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zur Folge gehabt hätte: 

 

Oberstes Ziel muss es immer sein, dem Mandanten diese finanziell und insbesondere in der Öffentlichkeit persönlich belastende Situation vor Gericht zu ersparen.

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